Allgemeine Reisebedingungen für Reiseverträge von
Bus- und Gruppenreiseveranstaltern
Stand: Januar 2012
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters
(Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich
sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen
geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich
danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung
auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen
Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht
verpflichtet. Ziffer 1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen,
deren Zugang der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich
elektronisch bestätigt.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer
Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist
wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen
zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch
die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise
zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen
vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziffer 1.1. geschlossen
werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist
ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden
ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen
kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen
und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten
zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.)
ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen
ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen,
soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen
sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer
Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur
für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen
selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die
Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen
eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird,
über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass
und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente)
und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen
etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor
Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich
eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziffer 3.1. hat der
Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu
schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung
der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende
hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes
Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende
Impfung). Insofern gilt Ziffer 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden
sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu
leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise
nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt
und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises
zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen – bei
Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziffer 13. allerdings
frühestens zwei Wochen – vor Reisebeginn Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die
Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein
oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten
den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises
Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,
soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen
(z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend.
Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen
der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog)
vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine
konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären,
wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer
5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung
(Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen,
insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen
bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn
nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend
einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen
beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich
die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und
Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige
Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich
nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des
Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten
oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens
gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach
der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu
machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom
Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden
und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die
Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat
der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis
vom Änderungsgrund zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte
(insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritte
ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen
genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter
der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der
Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des
Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf
15 EURO.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der
Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen
ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart
und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
bis vier Wochen vor Reisebeginn 5 %
bis drei Wochen vor Reisebeginn 15 %
bis zwei Wochen vor Reisebeginn 35 %
bis eine Woche vor Reisebeginn 50 %
Bahnreisen
bis vier Wochen vor Reisebeginn 5 %
bis drei Wochen vor Reisebeginn 15 %
bis zwei Wochen vor Reisebeginn 40 %
bis eine Woche vor Reisebeginn 60 %
Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug)
bis vier Wochen vor Reisebeginn 15 %
bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 %
bis zwei Wochen vor Reisebeginn 40 %
bis eine Woche vor Reisebeginn 60 %
See- und Flusskreuzfahrten
bis vier Wochen vor Reisebeginn 20 %
bis drei Wochen vor Reisebeginn 35 %
bis zwei Wochen vor Reisebeginn 55 %
bis eine Woche vor Reisebeginn 70 %
bis drei Tage vor Reisebeginn 80 %
Mietwagen und Wohn-Mobile
bis vier Wochen vor Reisebeginn 20 %
bis drei Wochen vor Reisebeginn 35 %
bis zwei Wochen vor Reisebeginn 50 %
bis eine Woche Reisebeginn 70 %
bis drei Tage vor Reisebeginn 80 %
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle.
Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass
der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung
wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 9.1. bis 9.3.
entsprechend angewandt.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder
Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme
entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt von
pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender
ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres
Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist,
deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes
der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie
dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen,
der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit),
so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die
Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus
der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen
zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen
betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden –
Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn
der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass
seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der
Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem
Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit
sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen
Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche
im übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information
des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich
hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich
und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl
und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis
zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter
erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer
13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl,
spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen
lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach
Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend
zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3.
Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich
zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher
Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände
berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung
des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j
Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet,
falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem
Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende
Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung)
verlangen.
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit
bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit
dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten
unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den
Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige
stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung
des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise
einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine
angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum
Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 15.1.) sorgt. Der
Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen
verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe,
bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe
erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des
Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise
durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter
eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist
nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit
der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem
Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen
nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach §
651 e Abs. 3 BGB). Bei wertlosen (kein Interesse“ des Reisenden)
erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen
keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die
Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des
Reisevertrages ist. 15.5. Der Reisende kann unbeschadet der
Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem
Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende
gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch
auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich
der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen
und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen
berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden
bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis
diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c
bis 651 f BGB – ausgenommen Körperschäden – hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu
machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht
eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. – ausgenommen
Körperschäden – verjähren grundsätzlich in einem
Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist
von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines
Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem
„eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer
17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
Bei Schiff-Fahrten, Karten und Hotels sind wir Vermittler. Ansonsten gelten
die allgemeinen Reisebedingungen der DRV.


